Haushaltsnahe Dienstleistungen und deren steuerliche Anrechnung

Erhöhung ab 1. Januar 2009

Die Förderung wird deutlich ausgeweitet auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr. Beispiel: Wer im Jahr 2009 insgesamt 20.000 Euro für eine Haushaltshilfe bezahlt, kann dann 20 Prozent der Kosten von der Steuer abziehen, bis maximal 4.000 Euro. Voraussetzung: Der leistende Unternehmer muss eine schriftliche Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung muss durch eine Überweisung auf das Bankkonto des Unternehmens erfolgen, denn der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis. Außerdem muss die Dienstleistung im Haushalt des Steuersparers erbracht werden und der Haushalt muss sich in Deutschland befinden. Wer seine Hemden zum Waschen und Bügeln in die Reinigung bringt, bekommt daher nichts vom Finanzamt dazu. Anders ist es, wenn eine Haushaltshilfe diese Arbeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen erledigt. Barzahlung mit Quittung reicht nicht: Dem Finanzamt ist auf Verlangen eine detaillierte Rechnung über die Leistungen vorzulegen. Ebenso ist ggf. die Zahlung durch einen Kontoauszug, aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine entsprechende Bankbescheinigung nachzuweisen. Welche Dienstleistungen sind begünstigt?: Das Wort „Dienstleistungen“ sagt schon aus, dass die Lieferung von Waren aller Art nicht hierunter fällt. Der Catering-Dienst für die Hausparty ist also schon mal nicht begünstigt. Gleiches gilt für die Anschaffung und Verlegung eines Teppichs. Überall, wo der Erwerb von Waren im Vordergrund steht, beteiligt sich das Finanzamt nicht. Ausgenommen sind auch Maßnahmen, die etwas Neues (z.B. Sandkiste für Kinder, Anlegen eines Gartens usw.) schaffen. Begünstigt sind daher „Arbeits-Maßnahmen“, so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen, wie zum Beispiel „Kinderbetreuung, Rasen mähen, Fenster putzen, Teppich reinigen und ggf. einfach zu verrichtende Handwerksarbeiten (Reparaturarbeiten) in der eigenen Wohnung usw.). Dabei ist es egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind.

Dazu gehören auch: Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen, Gartenpflegearbeiten, Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen. Seit dem Jahr 2008 können auch Steuerzahler, die einen Gärtner oder eine Haushaltshilfe in ihrem Haushalt in einem EU-Staat beschäftigen, die Ausgaben hierfür steuerlich geltend machen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen im Seniorenheim:Von dieser steuerlichen Regelung können auch Bewohner eines Seniorenheims profitieren. Voraussetzung: Sie wohnen im Seniorenheim in ihrer eigenen Wohnung. Beispiel für haushaltsnahe Dienstleistungen in einem Seniorenheim: Kosten für Reinigung der Wohnung oder für Betreuungsleistungen. Höhe der Steuerersparnis: Im Gegensatz zu Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben erfolgt kein Abzug der Kosten vom steuerpflichtigen Einkommen, sondern der zulässige Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Es handelt sich mithin um eine Steuerersparnis von 100 Prozent